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Stiftungsregister 2028: Verzeichnis deutscher Stiftungen und was Du wissen musst

Präsentation zur Rolle von Stiftungen in Unternehmensstrukturen während eines Mandantengesprächs.

Ab dem 1. Januar 2026 sollte in Deutschland eine bedeutende Neuerung für Stiftungen eingeführt werden: das zentrale Stiftungsregister beim Bundesamt für Justiz. Mangels technischer Voraussetzungen wurde diese Frist kürzlich jedoch auf den 01. Januar 2028 (voraussichtlich) herausgeschoben. Bei vielen Quellen wird noch das Datum 01. Januar 2026 benannt, obwohl diese Frist mittlerweile gekippt wurde.

Zum ersten Mal entsteht ein staatliches, rechtlich verlässliches Verzeichnis aller rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts – ein Quantensprung gegenüber den bislang zersplitterten Landes‑Verzeichnissen ohne Publizitätswirkung. Laut Bundesverband Deutscher Stiftungen ist der Starttermin der 1. Januar 2028; Ziel sind Transparenz und Rechtssicherheit im Rechtsverkehr (Bundesverband Deutscher Stiftungen, 15.08.2024). Zudem verzeichnete der Verband Ende 2023 25.777 Stiftungen – die Größenordnung, die 2028 in das neue Register überführt wird.

Die rechtlichen Grundlagen des neuen Registers wurden bereits durch den Bundesrat beschlossen. Das Stiftungsregistergesetz (StiftRG) samt den zugehörigen Vorschriften trat als Teil der Stiftungsrechtsreform am 1. Juli 2021 in Kraft, wobei die operative Nutzung des Registers erst ab 2028 erfolgt.

Bisher waren Informationen über Stiftungen nur dezentral auf Länderebene verfügbar, ohne rechtliche Publizitätswirkung. Das ändert sich nun fundamental. Das neue Stiftungsregister schafft erstmals Transparenz und Rechtssicherheit auf einem Niveau, das mit dem Handelsregister für Unternehmen vergleichbar ist. Doch was bedeutet diese Reform konkret für Dich und Deine Stiftung?  

Für Dich heißt das: Eintragungspflicht mit klaren Fristen, öffentlich einsehbare Kernangaben und ein Ende des ewigen Nachweis‑Papiers: Künftig genügt in der Regel ein Registerabruf – Notarinnen, Banken, Grundbuchämter und Geschäftspartner können Vertretungsbefugnisse direkt online prüfen. Wichtig: Wer zu lange wartet, riskiert Gebührenbescheide mit Zwangsgelder von bis zu 1.000 Euro – und verliert Vertrauensschutz im Rechtsverkehr.

Die wichtigsten Erkenntnisse auf einen Blick

Das musst Du wissen:

  • Start & Pflicht: Das Stiftungsregister startet voraussichtlich am 1. Januar 2028 (nicht wie ursprünglich geplant ab 1 Januar 2026). Neugründungen ab 2028 müssen sich unverzüglich anmelden; Bestandsstiftungen haben Zeit bis 31. Dezember 2028.
  • Geltung: Alle rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts (gemeinnützig und privatnützig) sind eintragungspflichtig; Treuhandstiftungen (unselbständig) nicht.
  • Angaben: Öffentlich abrufbar werden u. a. Name, Sitz, Anerkennungsdatum, Vorstände (mit Vertretungsbefugnissen) und Satzungsänderungen – nicht der Stiftungszweck als eigenes Feld
  • Rechtswirkung: Deklaratorisch – die Stiftung entsteht weiter mit Anerkennung, aber das Register schafft (negative) Publizitätswirkung: Nicht eingetragene eintragungspflichtige Tatsachen gelten Dritten gegenüber als unbekannt (§ 82d BGB).
  • Sanktionen & Kosten: Bei Versäumnis droht Zwangsgeld bis 1.000 €; Gebühren laut Entwurf: 75 € (Neuanmeldung) / 50 € (Änderung) plus Notar‑Beglaubigungen. Eine Befreiung von den Gebühren für gemeinnützige Stiftungen ist bislang nicht vorgesehen, obwohl sich der Bundesverband Deutscher Stiftungen dafür einsetzt.
  • Öffentliche Einsichtnahme: Die Nutzung des Registers ist für jedermann möglich. Das Stiftungsregistergesetz ermöglicht es jedoch, die öffentliche Einsichtnahme in bestimmte Dokumente wie die Stiftungssatzung zu begrenzen, wenn schutzwürdige Interessen der Stiftung oder Dritter überwiegen. Die genauen Kriterien hierfür werden in der noch zu erlassenden Stiftungsregisterverordnung festgelegt.

Warum Deutschland ein zentrales Stiftungsregister braucht

Die Zersplitterung als Problem

Stell Dir vor, Du möchtest als Geschäftspartner die Vertretungsberechtigung eines Stiftungsvorstands prüfen. Bislang musstest Du Dich durch 16 verschiedene Landesverzeichnisse kämpfen – ohne Gewähr, dass die Angaben rechtlich verbindlich sind. Laut dem Bundesverband Deutscher Stiftungen führte diese Zersplitterung zu erheblichem bürokratischen Aufwand: Für jede Transaktion mussten Stiftungen aktuelle Vertretungsbescheinigungen der Behörden vorlegen – ein zeitraubender Prozess.

Die bisherigen Stiftungsverzeichnisse der Länder hatten keine Publizitätswirkung. Das bedeutet: Niemand konnte sich rechtssicher darauf verlassen, was dort stand. In einer Befragung sprachen sich bereits 2018 ganze 73 Prozent der Stiftungen für ein zentrales Register aus. Der Wunsch nach Vereinfachung und Rechtssicherheit war überdeutlich.

Die Stiftungsrechtsreform als Grundlage

Den rechtlichen Rahmen schuf das "Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts", das am 1. Juli 2023 in Kraft trat. Diese Reform harmonisierte erstmals die unterschiedlichen Landesregelungen und integrierte das Stiftungszivilrecht bundeseinheitlich ins BGB (§§ 80-88 BGB). Der Bundesrat beschloss bereits 2021 die entsprechenden Vorschriften für das künftige Register.

Warum erst 2028? Die verzögerte Einführung gibt Ländern und Stiftungen Zeit zur Umstellung. Das Bundesamt für Justiz musste zudem die technischen Voraussetzungen schaffen (was bis 01.01.2026 nicht umgesetzt werden kann). Diese zweistufige Reform – erst neue inhaltliche Regeln, dann die Registerpflicht – sorgt für einen geordneten Übergang.

Was ist das Stiftungsregister – und warum kommt es jetzt?

Kurz gesagt: ein bundesweites, elektronisches Register für rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts, geführt vom Bundesamt für Justiz. Es bündelt Kernangaben, schafft einheitliche Nachweise und erleichtert den Rechtsverkehr – ähnlich dem Handelsregister bei Gesellschaften. Ziel: Transparenz und Vertrauensschutz im gesamten Stiftungswesen.

Warum 2028? Die Stiftungsrechtsreform (BGBl. I 2021, in Kraft seit 01.07.2023) hat das Zivilrecht einheitlich ins BGB überführt und die Grundlage für das Register ab 2028 gelegt. Der Bundesverband Deutscher Stiftungen ordnet die Ziele und offenen Punkte (u. a. Zweck‑Angabe, Gebühren) transparent ein. Im Gesetzt wird 2026 weiterhin benannt, die neue Frist 2028 wurde noch nicht im Gesetz eingefügt.

Die Ziele sind klar definiert:

  • Erhöhung der Transparenz: Alle Stakeholder – von Stiftern über Geschäftspartner bis zu Behörden – erhalten verlässliche Informationen
  • Schaffung von Rechtssicherheit: Was im Register steht, kann man sich verlässlich zunutze machen
  • Vereinfachung des Geschäftsverkehrs: Lästige Vertretungsbescheinigungen werden weitgehend überflüssig
Infografik zeigt Vorteile des Stiftungsregisters – von gesteigerter Rechtssicherheit bis zu effizienteren Prozessen.
Infografik zeigt Vorteile des Stiftungsregisters – von gesteigerter Rechtssicherheit bis zu effizienteren Prozessen.

Wer muss sich eintragen? Der Geltungsbereich im Detail

Die Eintragungspflicht gilt für alle rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts in Deutschland. Das umfasst sowohl gemeinnützige Stiftungen als auch privatnützige Familien- oder Unternehmensstiftungen. Entscheidend ist die Rechtsfähigkeit, die durch staatliche Anerkennung nach § 80 BGB verliehen wird.Diese erfolgt durch die zuständige Stiftungsaufsichtsbehörde bereits bei der Errichtung der Stiftung.

Nicht eintragungspflichtig sind:

  • Treuhandstiftungen (unselbständige Stiftungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit)
  • Stiftungen des öffentlichen Rechts
  • Kirchliche Stiftungen mit spezieller kirchenrechtlicher Genehmigung (hier besteht noch Klärungsbedarf)

Nach Angaben des Bundesverbands Deutscher Stiftungen gibt es in Deutschland derzeit rund 25.777 rechtsfähige Stiftungen. All diese werden künftig im Register erscheinen.

Fristen:

  • Neugründungen ab 1. 1. 2028: unverzüglich anmelden (ohne schuldhaftes Zögern).
  • Bestandsstiftungen (vor 2028 anerkannt): Übergangsfrist bis 31. 12. 2028.

Die Pflichtangaben:  Welche Angaben stehen im Register – und was wird öffentlich?

Das Stiftungsregistergesetz (§ 2 StiftRG) definiert präzise, welche Daten eingetragen werden müssen:

Grunddaten der Stiftung

  • Name und Sitz der Stiftung
  • Datum der Anerkennung
  • Bei Verbrauchsstiftungen: die Befristung

Angaben der Mitglieder des Vorstands

  • Vor- und Nachname aller Vorstandsmitglieder
  • Geburtsdatum und Wohnort
  • Umfang der Vertretungsbefugnis (Einzelvertretung, Gesamtvertretung etc.)
  • Besondere Vertreter nach § 86 BGB

Weitere Pflichtangaben

  • Satzungsmäßige Vertretungsbeschränkungen
  • Alle Satzungsänderungen nach Ersteintragung

Wichtig: Der Stiftungszweck wird bewusst nicht als eigenes Feld erfasst. Auch Vermögensangaben gehören nicht zu den Pflichtfeldern. Diese Informationen können allerdings indirekt über die eingereichte Satzung einsehbar werden – ein Punkt, den Du bei der Vorbereitung bedenken solltest.

Dokumenten‑Upload & Form:

Für die Anmeldung sind u. a. Anerkennungsurkunde, aktuelle Satzung und Nachweise der Vorstandsbestellung in öffentlich beglaubigter Form (i. d. R. notariell) elektronisch beim BfJ‑Portal einzureichen. Die Satzung wird als Dokument hinterlegt, allerdings nicht zwingend vollständig öffentlich.

Kategorie Pflichtangaben Öffentlich einsehbar
Grunddaten Name, Sitz, Anerkennungsdatum Ja
Vorstand Namen, Geburtsdatum, Wohnort, Vertretungsbefugnis Ja
Satzung Volltext (als Dokument) Eingeschränkt/auf Antrag
Zweck Nicht als Pflichtfeld Nein (außer über Satzung)
Vermögen Nicht erforderlich Nein

Der Anmeldeprozess: So läuft die Eintragung ab

Die Anmeldung erfolgt vollständig elektronisch über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz. Als Vorstand bist Du für die Anmeldung verantwortlich.

Schritt für Schritt zur Registereintragung

  1. Online-Registrierung: Du meldest Dich im Portal an, vermutlich via ELSTER-Zertifikat oder Behördenkonto
  2. Dateneingabe: In einem Web-Formular gibst Du alle geforderten Angaben ein
  3. Dokumenten-Upload: Anerkennungsurkunde, Satzung und Vorstandsbestellungsnachweise werden hochgeladen (notariell beglaubigt!)
  4. Elektronische Signatur und Übermittlung: Die Anmeldung wird signiert und ans BfJ übermittelt
  5. Bestätigung: Nach Prüfung erhältst Du die Registrierungsbestätigung mit Registernummer

Die Kosten im Überblick

Laut aktuellem Verordnungsentwurf fallen folgende Gebühren an:

  • 75 Euro für die Neueintragung
  • 50 Euro für jede Änderungseintragung

Zusätzlich musst Du mit Notarkosten für die Beglaubigungen rechnen (etwa 10-30 Euro pro Dokument). Der Bundesverband Deutscher Stiftungen fordert zwar eine Gebührenbefreiung für gemeinnützige Stiftungen – bislang ohne Erfolg. Bei Versäumnis der Anmeldefristen können Gebührenbescheide mit Zwangsgeldern bis zu 1.000 Euro ausgestellt werden.

Steuerberater David Kasper im Gespräch am Telefon im modernen Büro.
Steuerberater David Kasper im Gespräch am Telefon im modernen Büro.

Die rechtlichen Wirkungen der Registereintragung

Deklaratorische Wirkung

Die Eintragung hat deklaratorische, nicht konstitutive Wirkung. Das bedeutet: Die Stiftung entsteht weiterhin mit behördlicher Anerkennung, nicht erst durch die Registereintragung. Das Register dokumentiert nur bestehende Verhältnisse.

Der negative Gutglaubensschutz

Nach § 82d BGB gilt: Was nicht im Register steht, obwohl es eingetragen sein müsste, kann Dritten nicht entgegengehalten werden.

Praktisches Beispiel: Wurde ein Vorstandswechsel nicht eingetragen, kann der alte Vorstand weiterhin wirksam für die Stiftung handeln – zumindest gegenüber gutgläubigen Dritten. Das motiviert zur zeitnahen Aktualisierung aller Änderungen.

Der Namenszusatz "e.S."

Mit der Eintragung wird Deine Stiftung verpflichtet, den Zusatz "eingetragene Stiftung" oder kurz "e.S." zu führen. Verbrauchsstiftungen verwenden "e.VS." Dieser Zusatz ist ab Eintragung in allen offiziellen Dokumenten, auf der Website und im Geschäftsverkehr zu verwenden.

Transparenz vs. Privatsphäre – sensible Daten schützen, ohne Pflichten zu brechen

Das Stiftungsregister ist öffentlich – jede Person kann online die Einträge abrufen. Gleichzeitig lässt das Gesetz Einsichtsbeschränkungen zu: Schwärzungen oder Ausschluss bestimmter Dokumente und Angaben sind bei berechtigtem Interesse möglich (z. B. Schutz personenbezogener oder vermögensbezogener Informationen in Familienstiftungen). FGS spricht hier sogar von der Gefahr einer „gläsernen Familienstiftung“ – und empfiehlt, Satzungen vorab auf vermeidbare Detailtiefe zu prüfen (z. B. Vermögenssummen in das Stiftungsgeschäft auslagern, das nicht einzureichen ist).

Praktischer Tipp: Prüfe Deine Satzung jetzt auf sensible Angaben. Vermögenszahlen oder persönliche Details können eventuell noch vor der Eintragung entfernt oder ins nicht-öffentliche Stiftungsgeschäft verlagert werden.

TransparenzregisterStiftungsregister – wo die Pflichten bleiben (und sich ergänzen)

Wichtig für Dich als Vorstand: Das Stiftungsregister ersetzt nicht das Transparenzregister. Dort werden die wirtschaftlich Berechtigten erfasst (Anti‑Geldwäsche‑Zwecke nach GwG). Stiftungen können also in beiden Registern auftauchen – mit unterschiedlichen Zwecken und Daten.

Gemeinnützige Stiftungen können jedoch beim Transparenzregister eine Befreiung von den Jahresgebühren beantragen, während diese Möglichkeit beim Stiftungsregister bislang nicht vorgesehen ist.

Was Stiftungen jetzt tun sollten: Dein Aktionsplan

Die Vorbereitung ist entscheidend für eine reibungslose Registrierung. Hier Dein konkreter Fahrplan:

1. Bestandsaufnahme durchführen

Stelle alle registerrelevanten Informationen zusammen:

  • Aktueller Stiftungsname und Sitz
  • Anerkennungsdatum
  • Vollständige Vorstandsliste mit allen erforderlichen Daten
  • Aktuelle Satzung

2. Satzung kritisch prüfen

Enthält Deine Satzung vertrauliche Informationen, die nicht öffentlich werden sollen? Falls ja, erwäge eine Satzungsänderung. Bedenke: Satzungsänderungen brauchen behördliche Genehmigung und Zeit! Die Vorschriften des neuen Stiftungsrechts gelten bereits seit Juli 2023.

3. Beschlussfassung vorbereiten

Ab sofort solltest Du bei Vorstandsbeschlüssen bedenken, dass Protokolle möglicherweise eingereicht werden müssen. Trenne heikle Themen in separate Beschlüsse.

4. Einsichtsbeschränkungen planen

Überlege frühzeitig, ob Du für bestimmte Dokumente eine Einschränkung beantragen willst. Formuliere entsprechende Anträge mit konkreter Begründung.

5. Technische Vorbereitung

Informiere Dich über die Anforderungen für die elektronische Anmeldung. Möglicherweise benötigst Du eine qualifizierte elektronische Signatur.

6. Budget einplanen

Berücksichtige die Kosten (75 Euro plus Notarkosten, ggf. Rechtsberatung einkalkulieren) im Budget 2028. Plane auch mögliche Gebührenbescheide bei verspäteter Anmeldung ein. Bei Bedarf auch Kosten für rechtliche Beratung.

7. Kommunikation vorbereiten

Informiere alle relevanten Stellen (Banken, Partner, Gremien) über die anstehende Namensänderung zu "e.S." Plane die Anpassung von Briefpapier, Website und anderen Kommunikationsmitteln.

Präsentation im Rahmen eines Seminars zur Stiftungs- und Steuerberatung.
Präsentation im Rahmen eines Seminars zur Stiftungs- und Steuerberatung.

Fazit: Eine neue Ära beginnt

Die Einführung des Stiftungsregisters 2028 markiert einen historischen Wendepunkt für das deutsche Stiftungswesen. Ja, es bedeutet zunächst Mehraufwand – alle Daten müssen gemeldet und aktuell gehalten werden. Und ja, der Umgang mit bisher vertraulichen Informationen erfordert ein Umdenken.

Doch die Chancen überwiegen deutlich: Das offizielle "Qualitätssiegel" eingetragene Stiftung (e.S.) stärkt Deine Außenwirkung. Der Verwaltungsaufwand sinkt mittelfristig erheblich, wenn lästige Nachweispflichten wegfallen. Und die erhöhte Transparenz schafft Vertrauen – ein unbezahlbares Gut im Stiftungssektor.

Der Schlüssel zum Erfolg liegt in der rechtzeitigen Vorbereitung. Mit den in diesem Artikel gegebenen Tipps und einer strukturierten Herangehensweise meisterst Du die Umstellung problemlos. Die Stiftungsaufsicht und Verbände stehen Dir dabei unterstützend zur Seite.

Ab 2028 (statt 2026) heißt es dann: Willkommen in der neuen Ära der Transparenz, in der das Vertrauen in Stiftungen auf einem soliden öffentlich-rechtlichen Fundament ruht. Eine Entwicklung, die das deutsche Stiftungswesen moderner, effizienter und vertrauenswürdiger macht – ohne die Eigenständigkeit der Stiftungen anzutasten.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)zum Verzeichnis Deutscher Stiftungen

Wer muss sich im Stiftungsregister eintragen?

Eintragungspflichtig sind alle rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts – also die klassischen selbstständigen Stiftungen in Deutschland. Nicht rechtsfähige Treuhandstiftungen sind von der Registerpflicht ausgenommen, da sie keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen.

Sind Stiftungen im Transparenzregister?

Das Stiftungsregister ist ein eigenständiges Register, getrennt vom EU-Transparenzregister für wirtschaftlich Berechtigte. Gemeinnützige Stiftungen sind seit 2020 von der Transparenzregister-Eintragung befreit. Das neue Stiftungsregister ersetzt diese Pflicht nicht, sondern ergänzt sie für andere Zwecke.

Was müssen Stiftungen veröffentlichen?

Im Register werden Name, Sitz, Anerkennungsdatum, alle Vorstandsmitglieder mit deren Vertretungsbefugnis sowie Satzungsänderungen veröffentlicht. Der Stiftungszweck und Vermögensangaben sind keine Pflichtfelder, können aber indirekt über die eingereichte Satzung einsehbar werden.

Wer ist wirtschaftlich Berechtigter bei Stiftungen?

Bei Stiftungen gelten typischerweise der Stifter, die Vorstände sowie Begünstigte, die mehr als 25 Prozent der Zuwendungen erhalten, als wirtschaftlich Berechtigte im Sinne des Geldwäschegesetzes. Diese Angaben gehören ins Transparenzregister, nicht ins Stiftungsregister.

Stehen Stiftungen im Vereinsregister – oder im neuen Stiftungsregister?

Vereine bleiben im Vereinsregister; Stiftungen gehören ab 2028 ins Stiftungsregister.

Welche Angaben werden veröffentlicht?

Name, Sitz, Anerkennungsdatum, Vorstände (mit Vertretungsmacht), Satzungsänderungen u. a. – nicht der Stiftungszweck als eigenes Feld.

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Steuerberater David Kasper
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