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Familienstiftung Liechtenstein: Was sich seit dem EuGH-Urteil 2025 steuerlich wirklich lohnt

Vortrag zur steuerlichen Gestaltung von Familienstiftungen in Liechtenstein und Auswirkungen des EuGH-Urteils 2025

Eine Familienstiftung Liechtenstein klingt für viele vermögende Privatpersonen, Unternehmer und aktive Trader im ersten Moment wie ein perfektes Instrument: Liechtenstein besteuert juristische Personen nur mit 12,5 % und erhebt lediglich eine Mindesteinkommenssteuer von CHF 1.800.

In der deutschen Praxis entscheidet sich die Vorteilhaftigkeit aber selten „in Liechtenstein“, sondern fast immer in Deutschland: Die Errichtung/Erstausstattung einer Familienstiftung kann Schenkungsteuer auslösen (Stiftungsgeschäft unter Lebenden) - und ohne deutsches Steuerklassenprivileg greift bei ausländischen Stiftungen regelmäßig nur ein Freibetrag von 20.000 € und die ungünstige Steuerklasse III mit Steuersätzen ab 30 % und aufwärts (vgl. § 7 ErbStG, § 16 ErbStG, § 19 ErbStG ).

Und: § 15 AStG kann Vermögen und Einkünfte einer ausländischen Familienstiftung deutschen Steuerpflichtigen zurechnen – also auch dann, wenn gar nichts ausgeschüttet wird.

Seit dem EuGH-Urteil vom 13.11.2025 (C‑142/24) ist zudem klargestellt: Deutschland darf das Steuerklassenprivileg auf im Inland errichtete Stiftungen begrenzen, solange diese Regelung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt und auf die Besonderheit der inländischen Erbersatzsteuer gestützt ist.

Für Trader und aktive Investoren kommt ein weiterer Aspekt hinzu: Je nachdem, ob Du mit Aktien, Derivaten oder Termingeschäften handelst, ergeben sich unterschiedliche Steuerfolgen. Und mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurden die Verlustverrechnungsregeln für Termingeschäfte in Deutschland aufgehoben – ein Detail, das viele übersehen.  

Wenn Du also über Stiftungsstandort Liechtenstein nachdenkst, brauchst Du keine Marketing‑Versprechen – Du brauchst eine saubere Gegenrechnung: Schenkungs-/Erbschaftsteuer, Zurechnung, Ort der Geschäftsleitung und – speziell für Trader – die Besteuerung der verschiedenen Assetklassen (Aktien vs. Termingeschäfte). Genau dabei helfen wir bei Steuern steuern®: strategisch, normbasiert und mit Praxisbezug.

Key Takeaways

  • Liechtensteins Steuersystem: Juristische Personen werden mit 12,5 % auf den Ertrag besteuert, wobei eine Mindeststeuer von CHF 1.800 anfällt. Reine Vermögensverwaltungsstrukturen (PVS) sind von der Ertragssteuer befreit.
  • Deutsches Steuerrecht schlägt zurück: Die Errichtung einer ausländischen Stiftung wird in Deutschland im Regelfall ohne das vorteilhafte Steuerklassenprivileg besteuert (oft 30 % Schenkungsteuer auf Beträge über 20.000 €). Dafür droht nicht alle 30 Jahre die deutsche Erbersatzsteuer.
  • EuGH-Urteil (C-142/24) vom 13.11.2025: Der Europäische Gerichtshof hat bestätigt, dass Deutschland das Steuerklassenprivileg auf inländische Stiftungen beschränken darf. Ausländische Familienstiftungen werden bei der Schenkungsteuer somit rechtlich zulässig benachteiligt.
  • § 15 AStG – Die Zurechnungsfalle: Vermögen und Einkünfte einer ausländischen Familienstiftung können unter bestimmten Umständen direkt dem deutschen Stifter zugerechnet werden. Eine EU/EWR-Ausnahme existiert, erfordert aber einen komplexen Nachweis, dass das Vermögen dem Stifter „rechtlich und tatsächlich entzogen“ ist.
  • Ort der Geschäftsleitung: Führt der Stifter die Stiftung von Deutschland aus, wird sie hier voll steuerpflichtig. Die Kontrolle muss also zwingend an einen ausländischen Stiftungsrat oder Treuhänder liegen, was Kosten und Abhängigkeiten schafft.
  • Verlustverrechnung für Trader: Die strengen Verlustverrechnungsbeschränkungen für Termingeschäfte nach § 20 Abs. 6 Sätze 5/6 EStG wurden durch das Jahressteuergesetz 2024 aufgehoben, was die steuerliche Situation für Trader in Deutschland verbessert. Die Aufhebung betrifft sowohl die betragsmäßige Begrenzung von Verlusten aus Termingeschäften als auch die parallele Begrenzung bestimmter Ausfallverluste; die Neuregelung gilt in allen offenen Fällen ab Veröffentlichung des Gesetzes.

Was ist eine Familienstiftung in Liechtenstein – und was ist sie nicht?

Viele verwechseln drei Dinge: (1) Familienstiftung, (2) andere Stiftungsformen und (3) liechtensteinische Sonderformen wie PVS. Für eine belastbare Gestaltung musst Du diese Begriffe sauber trennen.

1) Was ist eine Familienstiftung in Liechtenstein?

Kernidee: Du überträgst Vermögen in ein verselbständigtes Zweckvermögen, das je nach Stiftungszweck verwaltet wird – typischerweise zugunsten bestimmter Begünstigten.

Wichtig sind hier vor allem die amtlich zu beachtenden Eckpunkte:

  • Eintragung vs. Hinterlegung:
    Gemeinnützige Stiftungen und privatnützige Stiftungen mit kaufmännischem Gewerbe sind ins Handelsregister einzutragen. Andere privatnützige Stiftungen können eingetragen werden, müssen aber nicht.
  • 30‑Tage‑Frist & Bestätigung durch zugelassene Person: Besteht eine Eintragungspflicht, ist binnen 30 Tagen eine Gründungsanzeige zu hinterlegen; die Richtigkeit der Angaben muss schriftlich durch eine in Liechtenstein zugelassene Person (Rechtsanwalt/Treuhänder o. Ä.) bestätigt werden.
  • Stiftungsrat:
    Der Stiftungsrat führt die Geschäfte der Stiftung und vertritt sie nach außen; nach liechtensteinischem Recht genügt in der Regel ein einziges Mitglied, in der Praxis werden aber häufig mehrere Mitglieder bestellt; die genauen Mindestanforderungen hängen von Art und Ausgestaltung der Stiftung ab.

Das ist der Punkt, den viele unterschätzen: Stiftungsrecht ist Governance. Und Governance entscheidet in Deutschland später oft über Risiken (Stichwort: Ort der Geschäftsleitung).

2) Was ist die Liechtensteiner Stiftung nicht?

  • Es ist kein „automatischer Steuer‑Freifahrtschein“ für deutsche Privatpersonen. Deutsche Steuerregeln können die ausländische Struktur neutralisieren (Schenkungsteuer / § 15 AStG).
  • Es ist keine PVS (Private Vermögensstruktur). PVS ist eine andere Kategorie, die in Liechtenstein steuerlich anders behandelt wird.

3) Wie „groß“ ist das Thema überhaupt? (Deutschland vs. Fürstentum Liechtenstein)

Zur Einordnung: In Deutschland werden seit Jahren immer mehr Stiftungen gegründet (in 2024 wurden 711 neue Stiftungen gegründet). Der Gesamtbestand an rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts betrug 26.349 (Stand 2024).

In Liechtenstein weist die Stiftungsaufsicht (STIFA) per 31.12.2024 7.386 nicht eingetragene und 1.780 eingetragene Stiftungen aus.

Einen vertieften Überblick über Stiftungen als Instrument für Vermögensschutz und -strukturierung findest Du in unserem allgemeinen Stiftungsleitfaden.

Was ist eine Familienstiftung in Liechtenstein – Definition, steuerliche Einordnung und Abgrenzung zur PVS
Was ist eine Familienstiftung in Liechtenstein – Definition, steuerliche Einordnung und Abgrenzung zur PVS

Liechtenstein-Steuern: 12,5 % – aber mit Mindeststeuer und GloBE-Ausnahmefällen

Lass uns mit den Fakten aus der liechtensteinischen Steuerverwaltung starten:

Laut der Liechtensteinischen Landesverwaltung (LLV) werden juristische Personen mit einem Einkommens- und Ertragsteuersatz von 12,5 % besteuert. Dazu kommt eine Mindesteinkommenssteuer von CHF 1.800 pro Jahr.

Das bedeutet konkret: Selbst wenn Deine Stiftung in einem Jahr kaum Gewinne macht, zahlst Du mindestens knapp 1.800 Schweizer Franken Steuern. Das ist ein fester Kostenblock, den viele Berater unterschlagen.

Die Ausnahme: Private Vermögensstrukturen ohne Persönlichkeit

Interessanterweise unterscheidet Liechtenstein zwischen „juristischen Personen" (mit Körperschaftsteuer) und sogenannten „Privatvermögensstrukturen und besonderen Vermögenswidmungen ohne Persönlichkeit" – diese unterliegen keiner Einkommenssteuer, sondern zahlen nur die Mindeststeuer von CHF 1.800.

Das ist eine wichtige Nische im Stiftungsrecht, auf die wir hier aber nicht weiter eingehen, da eine Stiftung in der Regel als Körperschaft behandelt und besteuert wird.

GloBE-Mindestbesteuerung ab 2024

Ein wichtiges, oft übersehenes Detail: Liechtenstein setzt seit 2024 auch die internationale Mindestbesteuerung (GloBE) um – allerdings nur für große Unternehmensgruppen mit einem Jahresumsatz von mindestens 750 Millionen Euro. Für Mittelständler und Privatpersonen spielt das keine Rolle.

Steuersätze Liechtenstein im Überblick

Kategorie Satz Mindeststeuer
Juristische Personen 12,5 % CHF 1.800/Jahr
Private Vermögensstrukturen 0 % CHF 1.800/Jahr
GloBE-Schwelle ab 2024 Ab 750 Mio. € Umsatz

Die deutschen Steuerfolgen: Schenkungssteuer, Erbersatzsteuer, § 15 AStG – und warum Stiftung in Liechtenstein meist nicht profitiert

Jetzt wird es ernst: Während Liechtenstein niedrig besteuert, schlägt Deutschland bei der Errichtung einer ausländischen Familienstiftung massiv zu. Hier entscheidet sich, ob Deine Strukturierung funktioniert oder ob sie schon bei der Errichtung scheitert.

Die schenkungsteuerliche Falle bei der Gründung

Die Gründung einer Stiftung ist schenkungsteuerpflichtig – auch im Ausland. Das heißt: Wenn Du 500.000 € in Deine liechtensteinische Stiftung einlegst, behandelt das deutsche Finanzamt das nicht als „Vermögensanlage", sondern als „Schenkung" an die Stiftung.

Hier ist das entscheidende Szenario: Du gründest eine ausländische Familienstiftung. Automatisch wird keine Steuerklasse I oder II angewandt (wie bei Kindern oder Ehepartnern). Stattdessen greift die ungünstige Steuerklasse III mit einem Freibetrag von nur 20.000 € und einem Steuersatz ab 30 %.

Das zahlt sich schnell zu Deinem Nachteil aus:

  • Bei 500.000 €: Du hast 20.000 € Freibetrag, zahlst auf die restlichen 480.000 € mindestens 30 % Schenkungsteuer = 144.000 €. (Das ist mehr als 28 % Gesamtbelastung!)
  • Bei einer inländischen Stiftung hättest Du als verheiratetes Paar einen Freibetrag von 200.000 € und der Steuersatz beginnt deutlich niedriger.

Wie Du eine Familienstiftung in Deutschland gründest und steuerlich nutzt, folgt dabei eigenen Regeln und bietet oft deutlich bessere Konditionen.

Das EuGH-Urteil vom 13. November 2025 bestätigt: Ausländische Stiftungen sind schlechter gestellt

Genau diese Ungleichbehandlung ist vor Gericht gelandet. Das Finanzgericht Köln hat das Thema dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Das Urteil ist eindeutig:

Art. 40 EWR steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, nach der für die Besteuerung des Übergangs von Vermögen auf eine Familienstiftung das Verwandtschaftsverhältnis des entferntesten Berechtigten zum Stifter nur bei inländischen, einer Erbersatzsteuer unterliegenden Stiftung berücksichtigt wird, mit der Folge günstigerer Steuerklassen gegenüber ausländischen Familienstiftungen.

Deutschland darf Auslandsstiftungen schlechter behandeln. Der EuGH begründet das damit, dass das deutsche Steuerrecht eine „Erbersatzsteuer" alle 30 Jahre vorsieht – nur für Stiftungen mit Sitz oder Geschäftsleitung in Deutschland. Wer eine ausländische Stiftung gründet, kann eben diese 30-Jahres-Steuer umgehen.

Das heißt für Dich: Der Gedanke, die Liechtenstein-Stiftung würde Dir bessere Steuererleichterungen geben, ist meist falsch. Im Gegenteil: Bei Errichtung zahlst Du oft mehr.

§ 15 AStG in der Praxis: Wann Deutschland Einkünfte zurechnet – und was sich durch den BMF-Entwurf ändern könnte

Jetzt geht es um das nächste Risikofeld: § 15 Auslandsteuergesetz (AStG). Das ist die Norm, bei der viele ausländische Gestaltungen aus dem Ruder laufen.

Die Grundregel: Zurechnung statt Abschirmung

§ 15 AStG besagt grob: Wenn Du in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig bist und eine ausländische Familienstiftung errichtest, werden Dir die Vermögen und Einkünfte dieser Stiftung direkt zugerechnet – als hätte es die Stiftung gar nicht gegeben.

Eine Familienstiftung im Sinne des § 15 AStG liegt vor, wenn mehr als 50 % der Bezugs- oder Anfallsberechtigung auf Dich, Deine Ehepartner und Deine Abkömmlinge entfallen. Das ist bei einer klassischen Familienstiftung quasi immer der Fall.

Die Konsequenz? Du schuldest deutsche Einkommensteuer auf Einkünfte einer Stiftung, die Du gar nicht erhältst – weil die Stiftung diese für „später" oder für andere Familienmitglieder spart.

Die Ausnahme: EU/EWR und der Entlastungsnachweis

Es gibt eine Ausnahme – aber sie ist hoch anspruchsvoll. Wenn die Stiftung sich in Liechtenstein (das gehört zum EWR) befindet, kann die Zurechnung unterbleiben, wenn Du folgendes nachweisen kannst:

  1. Das Stiftungsvermögen ist dem Stifter und den Begünstigten rechtlich UND tatsächlich entzogen.
  2. Es besteht ausreichender Informationsaustausch mit den deutschen Finanzbehörden.

Das bedeutet in der Praxis: Du musst dokumentieren, dass Du wirklich die Kontrolle abgegeben hast. Du sitzt nicht im Stiftungsrat. Du hast keinen Einfluss auf Investitionsentscheidungen. Du kannst die Stiftung nicht einfach so auflösen.

Das ist schwer – und viele versuchen, diese Grenze zu umgehen, indem sie sich selbst in Governance-Positionen halten. Das Bundesfinanzhof-Urteil von Dezember 2024 (IX R 32/22) zeigt, dass die Gerichte hier genau hinschauen.

Beratung zur Strukturierung einer Liechtenstein-Familienstiftung unter Berücksichtigung von §15 AStG und deutscher Steuerpflicht
Beratung zur Strukturierung einer Liechtenstein-Familienstiftung unter Berücksichtigung von §15 AStG und deutscher Steuerpflicht

Ausblick: Der BMF-Entwurf vom November 2025

Das Bundesfinanzministerium arbeitet derzeit an einer Neufassung von § 15 AStG. Der aktuelle Entwurf vom 18. November 2025 enthält mehrere verschärfende Punkte:

  • Niedrigsteuergrenze von 15 %: Auch Länder mit nur 15 % Besteuerung fallen unter die Zurechnung.
  • Ausweitung des Berechtigtenkreises: Nicht nur direkte Bezugsberechtigte, sondern auch mittelbar Begünstigte sollen erfasst werden.
  • Gesetzliche Zurechnungsquote: Die Quote wird künftig eher auf Basis des gemeinen Wertes berechnet.

Stand Februar 2026: es handelt sich hierbei lediglich um einen Entwurf eines BMF-Schreibens; eine gesetzliche Neufassung des § 15 AStG ist noch nicht in Kraft getreten.

Das verschärft die Lage für liechtensteinische Stiftungen erheblich – zumindest in der zu erwartenden endgültigen Fassung.

Risiko-Check für Deine Liechtenstein-Stiftung – Fragen, die Du klären solltest:

  • Sitz und Ort der Geschäftsleitung: Beide definitiv in Liechtenstein?
  • Stiftungsrat: Sitzt ein zugelassener liechtensteinischer Treuhänder dort (nicht Du)?
  • Dokumentation: Hast Du eine schriftliche Regelung, dass die Stiftung Deine Direktiven nicht befolgen muss?
  • Informationsaustausch: Hast Du der Finanzbehörde alles offengelegt?

Ort der Geschäftsleitung, Kontrolle und Treuhänder: Der reale Governance-Trade-off bei Auslandsstiftungen

Ein häufiger Fehler, den viele Struktrurierer machen: Sie denken, wenn die Stiftung im Ausland sitzt, wäre sie auch automatisch nicht in Deutschland steuerpflichtig. Das ist falsch.

Geschäftsleitung = Mittelpunkt der wirtschaftlichen Entscheidungen

Nach § 10 Abgabenordnung (AO) ist der Ort der Geschäftsleitung der Mittelpunkt der wirtschaftlichen Oberleitung. Das ist nicht der Ort, wo ein Büro steht, sondern wo die Tagesgeschäfte laufen – wo Investitionsentscheidungen getroffen, Vorstandssitzungen abgehalten und wichtige Verträge unterzeichnet werden.

Wenn Du aus Deinem Arbeitszimmer in Berlin aus Deine liechtensteinische Stiftung leitest, Investments auswählst, dich mit dem Stiftungsrat berätschlagst und ihn an Deine Weisungen bindest, dann ist der Ort der Geschäftsleitung faktisch in Deutschland. Das führt dazu, dass die Stiftung in Deutschland vollständig körperschaftsteuerpflichtig wird – mit allen Nachteilen.

Treuhänder: Notwendig, aber riskant

Da es in Liechtenstein gesetzlich vorgeschrieben ist und um dieses Problem zu vermeiden, brauchst Du einen Treuhänder in Liechtenstein. Dieser sitzt im Stiftungsrat und trifft die täglichen Entscheidungen.

Das klingt theoretisch sauber. In der Praxis entstehen aber neue Probleme:

  1. Kosten: Ein Treuhänder verlangt typischerweise 10.000 bis 20.000 CHF zzgl. Umsatzsteuer pro Jahr oder mehr.
  2. Abhängigkeit: Du bist vom Wohlwollen und der Zuverlässigkeit dieses Treuhänders abhängig.
  3. Rechtliche Unsicherheit: Wenn Du Dich trotzdem indirekt durchsetzen kannst (z. B. durch Verträge, die den Treuhänder binden), sehen das Finanzamt und Gerichte das kritisch. Das Finanzamt kann sagen: „Du hast faktisch doch die Kontrolle – also ist die Geschäftsleitung in Deutschland."

Das Bundesfinanzhof-Urteil IV R 32/22 zeigt, dass die Gerichte diese Konstruktionen genau hinterfragen.

Geschäftsleitung vs Treuhänder bei Auslandsstiftungen – steuerliche Risiken und Kontrolle bei Liechtenstein-Stiftungen
Geschäftsleitung vs Treuhänder bei Auslandsstiftungen – steuerliche Risiken und Kontrolle bei Liechtenstein-Stiftungen

Was bedeutet das für Trader? (Aktien, Optionen/Futures, Reinvestieren)

Trader und aktive Investoren haben ein spezifisches Problem: Sie wollen nicht nur Vermögen aufbauen, sondern dieses aktiv bewirtschaften. Und je nach Assetklasse ergeben sich völlig unterschiedliche Steuerfolgen.

Das zentrale Problem: Unterschiedliche Steuerlogik für Aktien vs. Derivate

Bei einer Trading-GmbH gibt es einen großen Vorteil für Aktionäre: die 95 %-Steuerfreiheit auf Kursgewinne von Beteiligungen (§ 8b KStG). Das bedeutet, Deine Gewinne aus Aktienkäufen und -verkäufen werden zu 95 % freigestellt – de facto zahlst Du nur auf 5 % des Gewinns Körperschaft- und ggf. Gewerbesteuer.

Bei Termingeschäften (Futures, Optionen) ist die Situation anders. Diese unterliegen der vollen Besteuerung – es gibt keine Freistellung.

In einer liechtensteinischen Stiftung funktioniert das analog:

  • Kursgewinne aus Aktien: Steuerfrei
  • Gewinne aus Derivaten: Normaler Steuersatz (12,5 %)

Das klingt erst mal sehr gut. Aber hier kommt § 15 AStG ins Spiel: Wenn die Gewinne Dir zugerechnet werden (weil Du nicht ausreichend „Kontrolle abgegeben" hast), zahlst Du zusätzlich in Deutschland – egal, welche Assetklasse.

JStG 2024 hebt Verlustverrechnungsbeschränkung auf

Ein Detail, das Trader freut: Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde die Verlustverrechnungs-Beschränkung bei Termingeschäften aufgehoben.

Vorher galt: Wenn Du mit Futures/Optionen Verluste machst, konntest Du diese nicht unbegrenzt mit anderen Einkünften verrechnen. Die entsprechenden Regelungen wurden durch das Jahressteuergesetz 2024 ersatzlos gestrichen; die Neuregelung gilt in allen offenen Fällen.

Das eröffnet neue Planungsmöglichkeiten – aber nicht im Sinne der ausländischen Stiftung, sondern eher für inländische Strukturen oder private Trader.

Gerade bei der Wahl zwischen Trading-GmbH, Holding oder Stiftung lohnt sich ein Blick auf Steuerstrategien zur Senkung der Gesamtsteuerlast.

Die fünf Gründe, warum wir deutsche Stiftungen bevorzugen

Unser Steuerberater David Kasper hat sich intensiv mit dem Thema auseinandergesetzt und fasst in einem Video zusammen, warum er in der Beratungspraxis die deutsche Familienstiftung meist bevorzugt:

  1. Privilegien bei der Gründung: Bei einer deutschen Familienstiftung hast Du einen Freibetrag von bis zu 100.000 € pro Stifter (200.000 € beim Ehepaar) und zahlst Schenkungsteuer ab moderaten 7 %. Bei einer ausländischen Stiftung: nur 20.000 € Freibetrag und 30 % Steuersatz. Das ist ein riesiger Unterschied.
  2. Du behältst die Kontrolle: Bei einer deutschen Stiftung kannst Du als Stifter Dein Leben lang im Stiftungsrat sein und alle Entscheidungen treffen. Du bist der Chef. Bei einer ausländischen Stiftung ist das rechtlich riskant – wenn Du sichtbar Kontrolle ausübst, stuft das Finanzamt sie als deutsche Betriebsstätte ein.
  3. Kein Treuhänder nötig: Die deutsche Stiftung braucht keinen externen Treuhänder. Du regierst selbst. Bei Liechtenstein brauchst Du zwingend eine zugelassene Person, die faktisch die Kontrolle hat – mit allen Abhängigkeitsrisiken.
  4. Deutlich geringere Verwaltungskosten: Eine deutsche Stiftung kostet jährlich oft nur wenige tausend Euro für den Steuerberater (Steuererklärung, Einnahmeüberschussrechnung). Ein liechtensteinischer Treuhänder verlangt typischerweise 10.000–20.000 € zzgl. Umsatzsteuer. Über 30 Jahre gerechnet: massiver Kostenunterschied.
  5. Klare Rechtslage und Unabhängigkeit: Bei einer deutschen Stiftung kennst Du die Gesetze und bist nicht von externen Diensten abhängig. Bei Liechtenstein können sich Gesetze ändern und Du brauchst ständig einen lokalen Steuerberater bzw. Treuhänder. Das ist langfristig anfällig für Kostensteigerungen und unerwartete Überraschungen.

Diese Punkte zeigen: Für viele Mittelständler und Privatpersonen mit Normalvermögen ist die deutsche Stiftung als Lösung überlegen.

Fazit: Wann die Liechtenstein-Stiftung sinnvoll ist – und wann eben nicht

Die Familienstiftung Liechtenstein klingt auf den ersten Blick reizvoll: niedriges Steuerniveau, exotisch, angeblich große Vorteile. Die Realität ist differenzierter.

Was spricht FÜR eine Liechtenstein-Stiftung:

  • Du hast sehr hohes Vermögen (ab mehreren Millionen) und die Verwaltungskosten spielen kaum noch eine Rolle.
  • Du wohnst selbst in Liechtenstein oder einem anderen EWR-Land und kannst die Geschäftsleitung dort ansiedeln (kein deutsches Finanzamt involviert).
  • Du willst die 30-Jahres-Erbersatzsteuer wirklich vermeiden und kannst den kompletten Kontrollabzug durchhalten.

Was spricht GEGEN eine Liechtenstein-Stiftung (für die meisten Mittelständler):

  • Du zahlst bei der Errichtung 30 % Schenkungsteuer auf alles über 20.000 € – meist mehr als bei einer deutschen Lösung.
  • § 15 AStG droht mit Zurechnung – und der Nachweis, dass das nicht passiert, ist anspruchsvoll.
  • Die Verwaltungskosten (vor allem der Treuhänder) laufen kontinuierlich.
  • Rechtliche Unsicherheit: Jedes Finanzamt-Schreiben kann eine Krise auslösen.
  • Das internationale Klima wird für Auslandsstrukturen immer enger.

Für einen typischen Unternehmer mit einem Vermögen von 500.000 bis 5 Millionen Euro ist die deutsche Familienstiftung in den allermeisten Fällen die bessere Wahl – weil sie einfacher, kostengünstiger und rechtlich klarer ist.

Die deutsche Familienstiftung bietet mehr Kontrolle, geringere Verwaltungskosten und eine klare rechtliche und steuerliche Struktur. Auch wenn die laufende Besteuerung auf den ersten Blick höher erscheinen mag, können die Privilegien bei der Gründung und die Vermeidung der Risiken einer Auslandsstruktur die deutsche Lösung in vielen Fällen zur vorteilhafteren machen.

Nächste Schritte: Individuelle Analyse statt Pauschalrat

Die Familienstiftung in Liechtenstein ist ein Werkzeug – aber nicht jeder Schraubendreher passt in jedes Loch.

Wenn Du überlegst, ob eine Stiftung für Dich sinnvoll ist – ob deutsch oder ausländisch – braucht es eine detaillierte Analyse Deiner individuellen Situation zur Steueroptimierung: Vermögenshöhe, Familienstruktur, Vermögensanlage-Strategien (Vermögensschutz/Vermögensnachfolgeplanung), Zeithorizont. Genau hier setzt unsere strategische Steuerberatung mit individuellen Steuerstrategien an.  

Bei Steuernsteuern.de beraten wir Dich genau zu diesem Thema. Wir schauen nicht nur auf Steuerquoten, sondern auf die gesamte Kostenlast über 30+ Jahre. Wir prüfen, ob eine deutsche oder ausländische Variante für Dich sinnvoll ist. Und wir setzen es für Dich um – von A bis Z.

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Denn eine schlecht gestaltete Stiftung kostet Dir über Jahrzehnte deutlich mehr, als eine maßgeschneiderte Lösung spart.

Steuerberater David Kasper prüft steuerliche Vorteile einer Familienstiftung in Liechtenstein nach EuGH-Rechtsprechung 2025
Steuerberater David Kasper prüft steuerliche Vorteile einer Familienstiftung in Liechtenstein nach EuGH-Rechtsprechung 2025

FAQ – Häufig gestellte Fragen zur Familienstiftung in Liechtenstein

Sind liechtensteinische Familienstiftungen aus deutscher Perspektive legal?

Ja, die Errichtung ist grundsätzlich unbedenklich. Empfohlen wird, sie transparent gegenüber dem zuständigen Finanzamt zu handhaben –  insbesondere zu Fragen der Anwendung des § 15 AStG sollte mit Finanzamt gesprochen werden, um Rechtssicherheit zu erhalten.

Wie lange dauert die Errichtung einer liechtensteinischen Familienstiftung typischerweise?

Von der Gründungsanmeldung bis zur Hinterlegung oder Eintragung ins Handelsregister dauert es typischerweise vier bis sechs Monate, je nach Auslastung der liechtensteinischen Behörden und Treuhänder.

Was kostet eine Familienstiftung in Liechtenstein?

Die Gründung kostet ca. 5.000–15.000 €, dazu kommen jährlich ein Treuhänder (10.000–20.000 €), ggf. ein deutscher Steuerberater (1.500–3.000 €) und die liechtensteinische Mindeststeuer (CHF 1.800). Über 30 Jahre summiert sich das zu 500.000–800.000 € – oft mehr als eine deutsche Stiftung kostet. Das ist der kritischste Kostenpunkt, den viele Berater unterschlagen.

Wann lohnt sich eine Familienstiftung?

Eine Stiftung macht Sinn ab etwa 500.000 € Vermögen aufwärts, wenn Du in Generationen denkst und Dein Vermögen langfristig schützen möchtest. Für 90 % der deutschen Unternehmer mit „normalem" Vermögen ist die deutsche Variante wirtschaftlicher und rechtlich klarer. Eine liechtensteinische Stiftung lohnt sich nur bei Vermögen oberhalb von 5–10 Millionen €, echtem Kontrollverzicht und Bereitschaft, die hohen laufenden Kosten zu tragen.

Warum eine Stiftung in Liechtenstein?

Liechtenstein bietet eine Ertragsteuer von nur 12,5 % und keine Erbersatzsteuer alle 30 Jahre. Doch die Nachteile überwiegen: Bei der Gründung zahlst Du 30 % Schenkungsteuer auf alles über 20.000 €, § 15 AStG droht mit Zurechnung, die jährlichen Verwaltungskosten sind hoch, und Du musst die Kontrolle abgeben. Für die meisten ist die deutsche Lösung wirtschaftlicher und weniger rechtlich riskant.

Welches Stiftungsrecht gilt in Liechtenstein?

Liechtenstein hat eigenes Stiftungsrecht (PGR, StAG) mit flexibleren Gründungsregeln (keine Beglaubigung durch Notar nötig, einfachere Registrierung). Der Stiftungsrat braucht mindestens ein Mitglied; bei gemeinnützigen Stiftungen gelten strengere Anforderungen und sie unterliegen der STIFA-Aufsicht. Das liechtensteinische Recht ist administrativ günstiger als das deutsche, aber nur sinnvoll, wenn Du die steuerlichen Nachteile (höhere Schenkungsteuer, § 15 AStG-Risiken, Kontrollverzicht) tragen kannst.

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Steuerberater David Kasper
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