
Als Geschäftsführer einer GmbH fragst Du Dich vielleicht, ob Du Dir nur ein geringfügiges Gehalt von 603 € auszahlen kannst, um Lohnsteuer und Sozialabgaben zu sparen. Die Idee klingt verlockend: Minimal Gehalt zahlen, maximale Liquidität in der Firma belassen. Doch Vorsicht – in den meisten Fällen ist ein Minijob als Geschäftsführer nicht nur rechtlich problematisch, sondern kann auch zu teuren Nachforderungen durch Finanzamt und Rentenversicherung führen.
Viele Unternehmer unterschätzen die Komplexität dieser Frage. Sie denken, sie könnten einfach einen Anstellungsvertrag über 603 € schließen und wären damit auf der sicheren Seite. Die Realität sieht anders aus: Das Sozialversicherungsrecht und das Steuerrecht stellen hohe Anforderungen an die Gestaltung von Geschäftsführervergütungen, insbesondere wenn der Geschäftsführer gleichzeitig Gesellschafter ist.
In diesem Artikel erfährst Du, unter welchen Voraussetzungen ein Minijob als Geschäftsführer möglich ist, welche Risiken damit verbunden sind und welche Alternativen Dir zur Verfügung stehen, um Deine Steuerlast legal zu optimieren.
Key Takeaways: Das Wichtigste auf einen Blick
- Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer (über 50% Anteile oder mit Sperrminorität) können rechtlich keinen pauschal versteuerten Minijob ausüben, da sie sozialversicherungsrechtlich als selbstständig gelten
- Minderheitsgesellschafter und externe Geschäftsführer können unter bestimmten Voraussetzungen geringfügig beschäftigt sein
- Die 603-€-Grenze umfasst auch Sachbezüge wie Dienstwagen oder Handy. Die Grenze ist dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt und steigt regelmäßig jährlich an
- Alternative Vergütungsmodelle wie optimierte Gehaltshöhe können steuerlich vorteilhafter sein
Rechtliche Grundlagen: Wann gilt ein GmbH-Geschäftsführer als Arbeitnehmer?
Die zentrale Frage beim Minijob als Geschäftsführer lautet: Bist Du sozialversicherungsrechtlich als Arbeitnehmer einzustufen? Diese Frage entscheidet darüber, ob überhaupt eine geringfügige Beschäftigung möglich ist.
Beurteilung der Sozialversicherungspflicht
Nach § 7 SGB IV ist Arbeitnehmer, wer von einem Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Das Bundessozialgerichthat dazu klare Kriterien entwickelt, die auf Deine tatsächliche Stellung in der GmbH abstellen – nicht auf das, was im Anstellungsvertrag steht.
Entscheidende Faktoren:
- Weisungsgebundenheit: Kann die Gesellschafterversammlung dir Weisungen erteilen?
- Eingliederung: Bist Du in die betriebliche Organisation eingegliedert?
- Fremdbestimmung: Bestimmst Du selbst über Deine Geschäftsführertätigkeit oder unterliegt sie fremder Bestimmung?
Bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer fehlt es in der Regel an dieser Fremdbestimmung. Du bist faktisch Dein eigener Chef und kannst Dir selbst Weisungen erteilen – oder diese verhindern.
Die Bedeutung der Beteiligungsquote
Die Höhe Deiner Beteiligung am Stammkapital der GmbH ist das wichtigste Kriterium:
Beteiligungsquote und Minijob-Möglichkeit
Wichtig: Auch bei unter 50% Beteiligung kann eine Sperrminorität oder besondere Vetorechte im Gesellschaftsvertrag dazu führen, dass Du als beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer giltst.
Minijob für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer: Warum es nicht funktioniert
Wenn Du mehr als 50% der Anteile an Deiner GmbH hältst, scheidet ein Minijob grundsätzlich aus.
Sozialversicherungsrechtliche Ablehnung
Die Deutsche Rentenversicherung prüft bei Betriebsprüfungen genau, ob ein Beschäftigungsverhältnis tatsächlich vorliegt. Bei beherrschenden Gesellschaftern kommt sie regelmäßig zu dem Schluss, dass keine abhängige Beschäftigung gegeben ist.
Konsequenzen einer Fehleinschätzung:
- Nachzahlung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen für mehrere Jahre
- Säumniszuschläge und Zinsen
- Mögliche Bußgelder wegen fehlerhafter Meldungen
- Rückabwicklung bereits ausgezahlter Minijob-Bezüge
Die Nachzahlungen können sich auf mehrere zehntausend Euro belaufen, wenn die Prüfer rückwirkend für mehrere Jahre ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis annehmen.

Wann ein Minijob als Geschäftsführer möglich ist
Es gibt durchaus Konstellationen, in denen ein Minijob für einen GmbH-Geschäftsführer rechtlich zulässig ist. Entscheidend sind Deine Beteiligungsverhältnisse und Deine tatsächliche Stellung in der Gesellschaft.
Minderheitsgesellschafter ohne Sperrminorität
Hältst Du weniger als 50% der Anteile und verfügst über keine besonderen Vetorechte, kannst Du grundsätzlich als abhängig Beschäftigter gelten. In diesem Fall ist ein Minijob theoretisch möglich.
Voraussetzungen in der Praxis:
- Tatsächliche Weisungsgebundenheit gegenüber der Gesellschafterversammlung
- Keine faktische Beherrschung durch Stimmrechtsvereinbarungen
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kommt es auf die Gesamtschau aller Umstände an. Ein schriftlicher Vertrag allein reicht nicht – die tatsächlichen Verhältnisse müssen stimmen.
Fremdgeschäftsführer ohne Beteiligung
Die klarste Situation hast Du als externer Geschäftsführer ohne jegliche Beteiligung. Hier bist Du regulärer Arbeitnehmer der GmbH und kannst grundsätzlich auch geringfügig beschäftigt sein.

Die 603-Euro-Grenze: Was zählt mit?
Bei der Berechnung der 603-€-Grenze musst Du aufpassen: Es zählt das gesamte Arbeitsentgelt, nicht nur das Bargehalt.
Zum Arbeitsentgelt gehören auch:
- Sachbezüge: Private Nutzung eines Firmenwagens, Firmenhandy, Laptop
- Warengutscheine: Über die Freigrenze von 50 € hinaus
- Zuschüsse: Fahrtkostenzuschüsse, Essensmarken etc.
- Sonderzahlungen: Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld (sofern nicht pauschal besteuert)
Wenn Du bereits einen Firmenwagen nutzt, dessen geldwerter Vorteil auf 300 € monatlich anzusetzen ist, bleiben Dir nur noch 303 € Bargehalt, um unter der 2026er-Minijob-Grenze zu bleiben (603 € - 300 €).
Lohnsteuerpauschalierung beim Minijob
Ein weiterer Aspekt: Als Arbeitgeber kannst Du die Lohnsteuer für Minijobber pauschalieren. Nach § 40a Abs. 2 EStG beträgt die pauschale Lohnsteuer 2% des Arbeitsentgelts.
Wichtig für Gesellschafter-Geschäftsführer: Diese Pauschalierung ist nach der Auffassung der Finanzverwaltung nur bei echten Arbeitsverhältnissen möglich. Bei beherrschenden Gesellschaftern wird sie regelmäßig abgelehnt.
Alternative Vergütungsmodelle: Besser als der Minijob
Anstatt Dich auf das riskante Terrain eines Minijobs zu begeben, solltest Du steuerlich sinnvollere Vergütungsmodelle in Betracht ziehen.
Das optimale Geschäftsführergehalt
Laut IHK Stuttgart sollte Dein Entgelt als Gesellschafter-Geschäftsführer an der 30%-Grenze orientiert sein:
Die 30%-Regel:
- Deine GmbH zahlt ca. 30% Steuern (Körperschaftsteuer + Gewerbesteuer)
- Dein persönlicher Grenzsteuersatz sollte etwa bei diesem Niveau liegen
- Übersteigt Dein Grenzsteuersatz 30%, wird jeder zusätzliche Euro Gehalt teurer besteuert als Unternehmensgewinne
Praktische Umsetzung:
- Berechne Deinen tatsächlichen monatlichen Finanzbedarf
- Prüfe, bei welchem Gehalt Dein Grenzsteuersatz 30% erreicht
- Zahle Dir bis zu diesem Punkt Gehalt aus
- Alles darüber hinaus bleibt besser als Gewinn in der GmbH
Kombination aus Gehalt und Gewinnausschüttung
Eine elegantere Lösung als der Minijob ist oft die Kombination aus moderatem Gehalt und gelegentlichen Gewinnausschüttungen:
Vorteile dieses Modells:
- Flexibilität: Du kannst je nach Liquiditätsbedarf entscheiden
- Steueroptimierung: Gewinnausschüttungen unterliegen der Abgeltungsteuer (25% + Soli + ggf. Kirchensteuer)
- Planbarkeit: Festes Grundgehalt für laufende Kosten, Ausschüttungen für größere Anschaffungen
- Rechtssicherheit: Keine Risiken durch zu niedrige Vergütung
Vergleichsrechnung: Minijob vs. Optimiertes Gehalt
Sachbezüge intelligent nutzen
Statt eines Minijobs solltest Du lieber steueroptimierte Sachbezüge einsetzen:
- Firmenwagen: 1%-Regelung oder Fahrtenbuch
- Betriebliche Altersvorsorge: Bis zu 8% der BBG steuerfrei
- Kindergartenzuschuss: Steuerfrei möglich
- Fort- und Weiterbildung: Vollständig absetzbar
- Gesundheitsförderung: Bis 600 € jährlich steuerfrei
Diese Modelle sind rechtlich sicher und oft steuerlich günstiger als ein Minijob mit all seinen Risiken.
Lohnsteuerpauschalierung und ihre Grenzen
Ein Aspekt, der bei der Diskussion um den Minijob als Geschäftsführer oft übersehen wird, ist die Lohnsteuerpauschalierung nach § 40a Abs. 2 EStG.
Grundlagen der Pauschalierung
Bei gewerblichen Arbeitnehmern kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem pauschalen Satz von 2% des Arbeitsentgelts übernehmen. Das klingt attraktiv, funktioniert aber nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Voraussetzungen nach § 40a Abs. 2 EStG:
- Arbeitsentgelt darf 603 € monatlich nicht übersteigen
- Es muss ein echtes Arbeitsverhältnis vorliegen
- Die Beschäftigung darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden
Der Bundesfinanzhof hat in mehreren Urteilen klargestellt, dass bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 40a EStG vorliegt.
Anwendung bei Gesellschafter-Geschäftsführern
In der Praxis bedeutet das:
- Beherrschende Gesellschafter: Die Lohnsteuerpauschalierung ist nach herrschender Auffassung nicht möglich. Das Finanzamt wird die Pauschalierung verweigern und die reguläre Lohnsteuer nachfordern.
- Minderheitsgesellschafter/Fremdgeschäftsführer: Hier kann die Pauschalierung grundsätzlich greifen, wenn ein echtes Arbeitsverhältnis vorliegt.
Risiken bei falscher Anwendung
Wendest Du die Pauschalierung trotzdem an, obwohl Du beherrschender Gesellschafter bist, drohen:
- Nachforderung der regulären Lohnsteuer
- Zinsen auf die Nachforderung
- Mögliche Vorwürfe der Steuerhinterziehung bei Vorsatz

Häufige Fehler und wie Du sie vermeidest
Aus der Beratungspraxis kennen wir typische Fehler, die Unternehmer beim Thema Geschäftsführervergütung machen. Hier die wichtigsten Stolperfallen:
Fehler 1: Vertrag ohne gelebte Praxis
Manche Geschäftsführer schließen einen formell korrekten Minijob-Vertrag ab, leben diesen aber nicht. In der Praxis arbeiten sie Vollzeit und erledigen alle wesentlichen Geschäftsführeraufgaben.
Warum das schief geht: Bei Prüfungen schauen Rentenversicherung und Finanzamt auf die tatsächlichen Verhältnisse, nicht auf den Vertrag. Stellst Du fest, dass Du faktisch Vollzeit arbeitest, wird das Arbeitsverhältnis entsprechend qualifiziert.
Lösung: Wenn schon Minijob, dann mit realistischer Stundenzahl und Aufgabenbeschreibung, die zu 603 € passt.
Fehler 2: Ignorieren von Sachbezügen
Oft wird vergessen, dass auch Sachleistungen zum Arbeitsentgelt zählen. Wer 603 € Gehalt zahlt, aber einen Firmenwagen mit 400 € geldwertem Vorteil nutzt, überschreitet die Grenze.
Lösung: Alle Sachbezüge erfassen und in die Berechnung einbeziehen. Gegebenenfalls auf bestimmte Benefits verzichten oder diese anders gestalten.
Fehler 3: Fehlende Anpassung bei Änderungen
Die GmbH wächst, der Aufwand des Geschäftsführers steigt – aber das Gehalt bleibt bei 603 €. Solche Diskrepanzen fallen bei Prüfungen sofort auf.
Lösung: Regelmäßig (mindestens jährlich) prüfen, ob Gehalt und Tätigkeit noch zusammenpassen. Bei Bedarf anpassen.
Fehler 4: Keine schriftliche Dokumentation
Mündliche Absprachen oder nachträgliche Verträge sind bei Gesellschafter-Geschäftsführern tabu. Das Finanzamt erkennt nur Vereinbarungen an, die vor Beginn der Tätigkeit schriftlich getroffen wurden.
Lösung: Alle Vergütungsbestandteile im voraus schriftlich im Anstellungsvertrag vereinbaren. Änderungen durch Gesellschafterbeschluss dokumentieren.
Fehler 5: Vergleich mit unpassenden Branchen
Ein IT-Geschäftsführer vergleicht sein Gehalt mit dem eines Handwerks-GF und rechtfertigt so 603 €. Das funktioniert nicht – die Fremdüblichkeit muss branchenbezogen beurteilt werden.
Lösung: Branchenspezifische Vergütungsstudien heranziehen und dokumentieren.
Checkliste: Ist ein Minijob für Dich möglich?
Bevor Du einen Minijob als Geschäftsführer in Erwägung ziehst, arbeite diese Checkliste durch:
✅ Beteiligungsstruktur:
- [ ] Ich halte weniger als 50% der GmbH-Anteile
- [ ] Ich habe keine Sperrminorität oder besondere Vetorechte
- [ ] Kein anderer Gesellschafter ist mir nahestehend (Ehepartner, Familie)
- [ ] Es gibt keinen Stimmrechtsbindungsvertrag zu meinen Gunsten
✅ Tatsächliche Verhältnisse:
- [ ] Ich bin tatsächlich weisungsgebunden gegenüber der Gesellschafterversammlung
- [ ] Wichtige Entscheidungen treffe nicht ich allein
- [ ] Mein Tätigkeitsumfang rechtfertigt realistisch nur 603 € monatlich
- [ ] Ich habe keine faktische Beherrschung durch informelle Absprachen
✅ Vertragliche Regelungen:
- [ ] Ein schriftlicher Anstellungsvertrag liegt vor
- [ ] Der Vertrag wurde VOR Tätigkeitsbeginn geschlossen
- [ ] Die Tätigkeitsbeschreibung ist realistisch und fremdüblich
- [ ] Alle Sachbezüge sind erfasst und bleiben unter 603 € Gesamtentgelt
✅ Steuerliche Aspekte:
- [ ] Die Vergütung ist fremdüblich für den tatsächlichen Aufwand
- [ ] Es besteht kein Verdacht einer verdeckten Gewinnausschüttung
- [ ] Die Voraussetzungen für § 40a Abs. 2 EStG sind gegeben
- [ ] Eine steuerliche Beratung hat stattgefunden
Wenn Du auch nur eine Frage mit „Nein" oder „Unsicher" beantwortest, solltest Du vom Minijob-Modell absehen und Alternativen prüfen.
So gehst Du optimal vor: Handlungsempfehlungen
Wenn Du Deine Vergütung als Geschäftsführer neu gestalten möchtest, empfehlen wir folgendes Vorgehen:
Schritt 1: Statusklärung
Lasse zunächst klären, ob Du überhaupt als abhängig Beschäftigter gelten kannst:
- Beteiligungsquote prüfen: Exakte Feststellung aller direkten und indirekten Beteiligungen
- Gesellschaftsvertrag analysieren: Gibt es Sonderrechte, Sperrminoritäten, Stimmrechtsbindungen?
- Tatsächliche Verhältnisse dokumentieren: Wie sieht der Arbeitsalltag aus? Wer trifft welche Entscheidungen?
Die Deutsche Rentenversicherung bietet ein Anfrageverfahren zur Statusklärung an, das Rechtssicherheit schafft.
Schritt 2: Realistische Aufwandsermittlung
Ermittle ehrlich, wie viel Zeit Du tatsächlich für Geschäftsführeraufgaben aufwendest:
- Führe für 2-3 Monate ein detailliertes Stundenprotokoll
- Erfasse alle Tätigkeiten: Verwaltung, Repräsentation, strategische Planung, operative Arbeit
- Bewerte den Zeitaufwand realistisch
Faustformel: Ein aktiver Geschäftsführer einer GmbH wendet mindestens 20-30 Stunden monatlich auf – das entspricht bei realistischen Stundensätzen deutlich mehr als 603 €.
Schritt 3: Gehaltsbenchmark
Verschaffe Dir einen Überblick über branchenübliche Geschäftsführervergütungen:
- Nutze Vergütungsstudien von IHK, Personalberatungen oder Fachverbänden
- Berücksichtige Faktoren wie Unternehmensgröße, Branche, Region, Erfahrung
- Dokumentiere Deine Rechercheergebnisse für spätere Nachweise
Die IHK Stuttgart bietet Orientierungswerte für Geschäftsführervergütungen.
Schritt 4: Steuerliche Optimierung
Statt eines riskanten Minijobs solltest Du steuerlich intelligente Modelle wählen:
Option A: Optimiertes Gehalt bis 30%-Grenze
- Ermittle Deinen persönlichen Grenzsteuersatz
- Zahle Dir Gehalt bis zu dem Punkt aus, an dem der Grenzsteuersatz ca. 30% erreicht
- Belasse darüber hinausgehende Gewinne in der GmbH
Option B: Kombination Gehalt + Gewinnausschüttung
- Moderates Grundgehalt (z.B. 2.500-3.500 € monatlich)
- Zusätzlich gelegentliche Gewinnausschüttungen nach Bedarf
- Profitiere von der günstigeren Besteuerung der Ausschüttungen
Option C: Holding-Struktur
- Gründe eine Holding-GmbH, die Anteile an der operativen GmbH hält
- Gewinnausschüttungen von der operativen GmbH an die Holding sind zu 95% steuerfrei
- Optimale Vermögensstruktur und Haftungsschutz
Schritt 5: Professionelle Beratung
Hole Dir unbedingt fachkundige Unterstützung:
- Steuerberater: Für steueroptimale Gestaltung und Vertragsformulierungen
- Rechtsanwalt (Gesellschafts- und Sozialversicherungsrecht): Für Anstellungsvertrag und Gesellschafterbeschlüsse sowie das Statusfeststellungsverfahren
- Ggf. Wirtschaftsprüfer: Bei komplexen Strukturen oder größeren GmbHs
Die Investition in gute Beratung zahlt sich mehrfach aus – sowohl durch Steuerersparnis als auch durch Vermeidung kostspieliger Fehler.

Fazit: Rechtssicherheit geht vor Steuerersparnis
Ein Minijob als Geschäftsführer ist in den meisten Fällen keine gute Idee – und oft schlichtweg nicht zulässig. Wenn Du mehr als 50% der Anteile an Deiner GmbH hältst, bist Du sozialversicherungsrechtlich selbstständig und kannst nicht geringfügig beschäftigt sein. Das Risiko von Nachforderungen durch Rentenversicherung und Finanzamt ist einfach zu hoch.
Auch aus steuerlicher Sicht ist ein Minijob selten optimal. Ein auffällig niedriges Gehalt kann als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet werden, was zu einer doppelten Besteuerung führt. Hinzu kommt, dass Du bei nur 603 € Gehalt die steuerlichen Freibeträge und günstigen Eingangssteuersätze verschenkst.
Stattdessen solltest Du folgende Strategien in Betracht ziehen:
- Optimiertes Gehalt bis zur 30%-Grenzsteuerbelastung
- Kombination aus Gehalt und Gewinnausschüttung für maximale Flexibilität
- Holding-Struktur für langfristige Vermögensoptimierung
- Intelligente Nutzung von Sachbezügen statt Minijob-Konstruktionen
Die gute Nachricht: Mit der richtigen steuerlichen Gestaltung kannst Du völlig legal Deine Steuerlast minimieren – ohne die Risiken eines Minijobs einzugehen. Der Schlüssel liegt in einer individuell auf Deine Situation zugeschnittenen Vergütungsstruktur, die sowohl rechtlich sauber als auch steuerlich effizient ist.
Handeln statt abwarten: Deine nächsten Schritte
Jetzt weißt Du, warum ein Minijob als Geschäftsführer in den meisten Fällen keine gute Lösung ist – und welche besseren Alternativen Dir zur Verfügung stehen. Doch Wissen allein bringt noch keine Steuerersparnis. Der entscheidende Schritt ist, ins Handeln zu kommen.
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FAQ: Die häufigsten Fragen zum Minijob als Geschäftsführer
Kann ein Fremdgeschäftsführer Minijobber sein?
Ja, ein externer Geschäftsführer ohne Beteiligung an der GmbH kann grundsätzlich als Minijobber beschäftigt werden, sofern sein tatsächlicher Tätigkeitsumfang eine Vergütung von 603 € rechtfertigt. Entscheidend ist, dass ein echtes Arbeitsverhältnis mit Weisungsgebundenheit vorliegt.
Kann ein Gesellschafter einen Minijob haben?
Gesellschafter mit einer Beteiligung unter 50% und ohne Sperrminorität können unter bestimmten Voraussetzungen geringfügig beschäftigt sein. Beherrschende Gesellschafter (über 50%) scheiden hingegen aus, da sie sozialversicherungsrechtlich als selbstständig gelten.
Wie wenig darf ein Geschäftsführer verdienen?
Es gibt keine gesetzliche Mindesthöhe, aber die Vergütung muss fremdüblich sein. Bei Gesellschafter-Geschäftsführern prüft das Finanzamt besonders kritisch, ob ein zu niedriges Gehalt eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt. Ein branchenübliches Gehalt ist erforderlich.
Kann ein Geschäftsführer einen Nebenjob haben?
Ja, grundsätzlich kann ein Geschäftsführer nebenbei einer anderen Tätigkeit nachgehen. Allerdings müssen eventuelle Wettbewerbsverbote aus dem Anstellungsvertrag beachtet werden. Bei Gesellschafter-Geschäftsführern sollte die Nebentätigkeit die Hauptaufgabe nicht beeinträchtigen.
Ist es möglich, als Geschäftsführer in Teilzeit zu arbeiten?
Ja, eine Teilzeit-Geschäftsführung ist möglich und wird zunehmend praktiziert. Wichtig ist, dass die Aufgabenverteilung klar geregelt ist und die Vergütung zum tatsächlichen Arbeitsumfang passt. Bei Gesellschafter-Geschäftsführern muss auch Teilzeit-Gehalt fremdüblich sein.
Kann ein GmbH-Geschäftsführer ohne Gehalt arbeiten?
Rechtlich ist es möglich, auf ein Gehalt zu verzichten. Steuerlich ist dies aber meist ungünstig, da man den Grundfreibetrag und niedrige Eingangssteuersätze verschenkt. Bei Gesellschafter-Geschäftsführern kann kompletter Gehaltsverzicht zudem Anlass für Nachfragen des Finanzamts sein.
Kann ein Geschäftsführer einen Midijob haben?
Midijobs (603,01 € bis 2.000 € monatlich) sind für Geschäftsführer möglich, wenn sie als abhängig Beschäftigte gelten. Für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer scheidet auch ein Midijob aus denselben Gründen wie der Minijob aus.
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