
Wer glaubt, das Wiesbadener Modell sei eine einmalige Gestaltung, die man einrichtet und dann vergisst, irrt – oft teuer. Ich erlebe das regelmäßig: Strukturen, die beim Aufsetzen sauber waren, aber über Jahre durch Erbfälle, Scheidungen oder nachträglich eingesetzte Holdings aus dem Gleichgewicht geraten sind.
Die direkte Antwort: Das Wiesbadener Modell Betriebsaufspaltung bezeichnet eine Gestaltungsstruktur, bei der Besitz- und Betriebsunternehmen bewusst auf zwei verschiedene Ehepartner aufgeteilt werden, sodass keine personelle Verflechtung entsteht – und damit keine Betriebsaufspaltung vorliegt.
In der reinen Form bleibt das Besitzunternehmen aufgrund der fehlenden Betriebsaufspaltung gewerbesteuerlich vermögensverwaltend; eine Gewerbesteuerpflicht kann sich aber aus anderen gewerblichen Tatbeständen ergeben. Die Praxisfallen lauern jedoch im Erbfall, bei Vollmachten, bei mittelbaren Beteiligungen und beim Berliner Testament.
Was Du in diesem Artikel erfährst:
- Wie das Wiesbadener Modell rechtlich und steuerlich nach § 15 EStG funktioniert
- Wann Ehegatten trotz Trennung in die Betriebsaufspaltung rutschen
- Warum das Berliner Testament das Modell im Todesfall zerstören kann
- Was die BFH-Urteile 2021, 2024 und 2026 für Deine Struktur bedeuten
- Welche Gestaltungswege sinnvoll sind – und worauf wir in der Beratung konkret achten
Key Takeaways
- Eine Betriebsaufspaltung nach § 15 EStG entsteht immer dann, wenn sachliche und personelle Verflechtung zusammenkommen – dann gilt die Tätigkeit des Besitzunternehmens als gewerblich.
- In der reinen Form des Wiesbadener Modells fehlt die personelle Verflechtung; das Besitzunternehmen unterliegt nicht der Gewerbesteuer.
- Das Berliner Testament kann das Modell im Erbfall zerstören, weil Besitz- und Betriebsunternehmen beim überlebenden Ehepartner zusammenfallen können.
- Eine 50%-Beteiligung an der Besitz-GbR allein genügt nach BFH 2011 nicht, um Beherrschung zu begründen – bloß stillschweigende Zustimmung der Ehefrau oder des Ehemanns reicht nicht.
- 2026 aktuell: Mittelbare Beteiligungen über Kapitalgesellschaften, das MoPeG und die gewerbesteuerliche Folge (Verlust der erweiterten Kürzung) müssen in der Strukturplanung zwingend berücksichtigt werden.

Wiesbadener Modell Betriebsaufspaltung: Definition, Zweck und rechtliche Grundlage
Das Wiesbadener Modell ist eine steuerrechtliche Gestaltung, bei der die Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung gezielt durch die bewusste Trennung von Besitz- und Betriebseinheit auf verschiedene Ehepartner ausgeschlossen werden. Ziel ist die Vermeidung der steuerrechtlichen Umqualifizierung von Vermietungseinkünften in gewerbliche Einkünfte nach § 15 EStG.
Was unter einer Betriebsaufspaltung steuerlich zu verstehen ist
Eine Betriebsaufspaltung im Sinne des § 15 EStG liegt vor, wenn zwei Tatbestandsmerkmale gleichzeitig erfüllt sind:
- Sachliche Verflechtung: Das Besitzunternehmen überlässt dem Betriebsunternehmen eine wesentliche Betriebsgrundlage zur Nutzung – typischerweise ein Betriebsgrundstück, ein Bürogebäude, eine Produktionshalle oder Maschinen.
- Personelle Verflechtung: Dieselbe Person oder Personengruppe kann in beiden Gesellschaften – Besitz- und Betriebsunternehmen – ihren geschäftlichen Willen durchsetzen.
Liegen beide Merkmale vor, wird die Tätigkeit des sog. Besitzunternehmens steuerlich nicht mehr als bloße Vermögensverwaltung behandelt. Stattdessen greift § 15 EStG: Das Besitzunternehmen gilt als Gewerbebetrieb, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung entfallen – und es entsteht Gewerbesteuerpflicht.
Noch gravierender: Privat gehaltenes Vermögen wie Immobilien, Bürogebäude oder Maschinen als Wirtschaftsgüter wird steuerlich als Betriebsvermögen der Firma eingestuft. Bei Beendigung der Betriebsaufspaltung – etwa durch Scheidung, Todesfall oder Verkauf – können stille Reserven aufgedeckt und vollständig versteuert werden.
Die steuerliche Behandlung im Rahmen der Betriebsaufspaltung bedeutet für den Steuerpflichtigen: Was wie Privatvermögen aussieht, ist es in Wirklichkeit nicht. Das ist der eigentliche Schockmoment in der Beratung.
Die amtliche Grundlage ist in den EStH 2025 des Bundesfinanzministeriums zu § 15 EStG niedergelegt; die gefestigte BFH-Linie beginnt mit dem grundlegenden Beschluss des Großen Senats aus dem Jahr 1972.

Was das Wiesbadener Modell in „reiner Form" ist – und warum es keine Betriebsaufspaltung auslöst
Das Wiesbadener Modell funktioniert nach einem klar definierten Gestaltungsprinzip: Ein Ehegatte hält die beherrschende Beteiligung am Besitzunternehmen (oft eine GbR oder OHG, die das Grundstück hält), während der andere Ehegatte die Betriebs-GmbH beherrscht oder dort alleiniger Gesellschafter ist.
Durch die Einbeziehung eines Ehegatten in die Betriebsgesellschaft wird vermieden, dass beide Gesellschaften von einem gleichgerichteten Willen gelenkt werden – was die entscheidende Voraussetzung für die Annahme einer Betriebsaufspaltung wäre.
In dieser Konstellation fehlt die personelle Verflechtung per Definition: Der Ehegatte, der das Besitzunternehmen kontrolliert, hat keinen Einfluss auf die Betriebsgesellschaft – und umgekehrt. Damit kann niemand in beiden Unternehmen gleichzeitig seinen Willen durchsetzen.
Das Ergebnis: keine Betriebsaufspaltung, keine Gewerbesteuer auf der Besitzseite, keine Umqualifizierung der Vermietungseinkünfte.
Dieses Ergebnis ist rechtssicher – solange das Modell in „reiner Form" umgesetzt wird.
Warum das Thema in der Praxis fast immer Immobilien betrifft
Rechtlich ist das Wiesbadener Modell nicht auf Grundstücke beschränkt. Wesentliche Betriebsgrundlagen können auch Maschinen, Patente oder andere Wirtschaftsgüter sein.
In der Praxis ist es jedoch die Immobilie – das Betriebsgrundstück, das Bürogebäude, die Produktionshalle –, die den Anstoß zur Betriebsaufspaltung gibt. Eigentümer, die ihre Gewerbeimmobilie an die eigene GmbH vermieten, stehen nahezu automatisch vor dieser Frage.
Das Wiesbadener Modell setzt hier als eine von mehreren Gestaltungsoptionen zur Vermeidung der Betriebsaufspaltung an. Die Besitzgesellschaft – ob GbR, OHG oder Einzelunternehmen – bleibt bei richtiger Umsetzung außerhalb der Gewerbesteuerpflicht. Alles zur Nutzung der einzelnen Strategien findest Du in unserem Artikel über Betriebsaufspaltung vermeiden.
Wann Ehegatten trotz Wiesbadener Modell in die Betriebsaufspaltung rutschen
Die personelle Verflechtung bei Ehegatten ist das gefährlichste Minenfeld in der Beratungspraxis – weil sie oft nicht offensichtlich ist, aber weitreichende steuerliche Konsequenzen für den Steuerpflichtigen haben kann.
Keine automatische Zusammenrechnung der Ehegattenanteilen – aber auch keine Entwarnung
Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt: Allein wegen der Ehe werden die Ehegattenanteilen und Stimmrechte der Eheleute nicht automatisch zusammengerechnet. Eine pauschale Gleichrichtung wirtschaftlicher Interessen bloß wegen des Ehestands ist verfassungsrechtlich unzulässig. Diese Rechtsprechung ist der verfassungsrechtliche Grundpfeiler des Wiesbadener Modells.
Der BFH hat diese Linie seit dem Grundsatzurteil VIII R 263/81 und weiteren Entscheidungen wie VIII R 198/84 und I R 228/84 konsequent fortgeschrieben. Das bedeutet aber nicht, dass Anteile der Ehefrau oder des Ehemanns niemals zusammengerechnet werden – sondern nur dann, wenn besondere Umstände hinzutreten, die eine gleichgerichtete Willensdurchsetzung in beiden Unternehmen belegen.
Der 50/50-Fall: Warum nach BFH 2011 hälftige GbR-Beteiligung nicht ausreicht
Ein häufiger Irrtum: „Wenn meine Frau und ich je 50 % an der Besitz-GbR halten und ich alleiniger Gesellschafter der Betriebs-GmbH bin, liegt automatisch eine Betriebsaufspaltung vor." Das stimmt so nicht.
Der BFH hat in seinem Beschluss vom 15. Juni 2011 klargestellt: Eine bloße 50-%-Beteiligung an der Besitz-GbR reicht für sich genommen nicht aus, um Beherrschung zu begründen. Entscheidend ist, ob eine Person in der Lage ist, in beiden Unternehmen durchgehend ihren geschäftlichen Willen durchzusetzen.
Fallweise stillschweigende Zustimmung des anderen Ehegatten – also das bloße Mitgehen ohne formelle Einflussnahme – ersetzt keine durchgehende Beherrschungsposition. Das ist ein klarer Prüfmaßstab, der in der Beratung direkt angewendet werden kann. Gleichzeitig muss man betonen: Aus dem BFH IV R 11/81 und IV R 22/02 folgt, dass jeder Fall anhand seiner konkreten Umstände zu beurteilen ist.

Wenn Vollmachten, Vetorechte und faktische Beherrschung die Lage kippen
Gefährlich wird es, wenn folgende Aspekte hinzutreten:
- Generalvollmacht: Ein Ehegatte hat dem anderen eine umfassende Handlungsvollmacht erteilt, die faktisch eine Durchsetzungsmacht über beide Einheiten schafft.
- Einstimmigkeitsabreden: Im Gesellschaftsvertrag der Besitz-GbR ist geregelt, dass Beschlüsse nur einstimmig gefasst werden können. Das BMF-Schreiben vom 07.10.2002 (BStBl I 2002) legt ausdrücklich fest, dass Einstimmigkeitsklauseln das Merkmal der Beherrschungsidentität erfüllen können, wenn dadurch ein Ehegatte faktisch jeden Willen in der Besitzgesellschaft durchsetzen kann.
- Treuhandverhältnisse oder vertragliche Weisungsrechte: Wenn einer der Ehegatten rechtlich den Weisungen des anderen folgen muss, entsteht eine verdeckte Beherrschung.
- Vetorechte im Gesellschaftsvertrag der Betriebsgesellschaft zugunsten des Besitzunternehmens.
Abgrenzung: Jahrelanges konfliktfreies Zusammenwirken reicht nicht
Das BMF hat ausdrücklich klargestellt, was nicht als Nachweis faktischer Beherrschung gilt: jahrelanges konfliktfreies Zusammenwirken. Dass Ehegatten in der Praxis selten streiten, ist kein Beleg dafür, dass einer von beiden in beiden Unternehmen seinen Willen durchsetzen kann. Die rechtliche Struktur der Firma muss stimmen – nicht die gelebte Harmonie.
Aus der Praxis: „Ich erlebe es regelmäßig, dass Mandanten mit einer 50/50-GbR kommen und glauben, sie seien sicher. Was viele nicht sehen: Wenn im GbR-Vertrag Einstimmigkeit für alle wesentlichen Beschlüsse vorgeschrieben ist – und einer der beiden Gesellschafter gleichzeitig alleiniger Geschäftsführer der Betriebs-GmbH ist –, kann das Finanzamt genau diese Einstimmigkeitsklausel als Beleg für personelle Verflechtung werten. Dann hilft die hälftige Beteiligung allein nicht mehr." – David Kasper
Wenn Du Dir unsicher bist, ob Deine Struktur diese Prüfung besteht, ist jetzt der richtige Zeitpunkt für eine kostenlose Steueranalyse – bevor das Finanzamt die Frage stellt.
Berliner Testament, Erbfall und Nachfolge als größte Praxisfalle
Das Berliner Testament ist beim Wiesbadener Modell die unterschätzte Zeitbombe. Der Tod eines Ehegatten in Verbindung mit einem Berliner Testament kann unerwartet zur personellen Verflechtung führen und die Betriebsaufspaltung erstmals auslösen – obwohl das Modell jahrelang sauber funktioniert hat.
Warum das Berliner Testament nach § 2269 BGB steuerlich gefährlich werden kann
Das Berliner Testament nach § 2269 BGB – gegenseitige Alleinerbeneinsetzung der Ehegatten – ist zivilrechtlich eine der am weitesten verbreiteten Standardgestaltungen Es ist klar, einfach und scheinbar fair: Stirbt einer der Eheleute, erbt der andere alles. Die Kinder sind zunächst auf die Rolle der Schlusserben verwiesen
Das steuerliche Problem entsteht genau in dem Moment, in dem Besitz- und Betriebsunternehmen durch den Todesfall auf eine einzige Person übergehen: den überlebenden Ehepartner. Hielt bisher die Ehefrau die Besitz-GbR und der Ehemann die Anteile an der Betriebs-GmbH, fällt mit dem Tod des Ehemanns das Alleineigentum an den GmbH-Anteilen an die Ehefrau – und plötzlich ist die personelle Verflechtung hergestellt. Die zuvor sauber getrennte Struktur kollabiert auf einen Schlag.
Der Erbfall ist als das zentrale Praxisrisiko beim Wiesbadener Modell. Das ist kein Randproblem – es ist das Kernrisiko.
Das 2026-Update zur Betriebsaufspaltung: Was Du jetzt wissen musst
Die Rechtsprechung zur Betriebsaufspaltung ist keine statische Materie. Wer sich auf BFH-Urteile von vor 2021 verlässt, riskiert fatale Irrtümer. Hier die drei entscheidenden Entwicklungen:
BFH 16.09.2021, IV R 7/18 – Mittelbare Beteiligungen über Kapitalgesellschaften
Das BFH-Urteil vom 16. September 2021 (IV R 7/18) ist für Holding- und Familienstrukturen hochrelevant: Bei einer Besitz-Personengesellschaft können mittelbare Beteiligungen über eine zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft für die Beurteilung der personellen Verflechtung relevant sein. Der IV. Senat hat seine frühere Linie insoweit geändert und die Analyse mittelbarer Beteiligungsebenen erweitert.
Konkret bedeutet das: Wenn ein Ehegatte sein Besitzunternehmen nicht direkt, sondern über eine Holding-Kapitalgesellschaft hält, entbindet das nicht automatisch von der Prüfung der personellen Verflechtung. Holding-Strukturen können das Wiesbadener Modell absichern – oder, wenn falsch gestaltet, untergraben.
BFH 22.02.2024, III R 13/23 – Das Durchgriffsverbot bei Besitz-Kapitalgesellschaften
Der BFH vom 22. Februar 2024 (III R 13/23) schärft das Durchgriffsverbot bei Besitz-Kapitalgesellschaften: Eine Betriebsaufspaltung liegt nicht vor, wenn die Besitzkapitalgesellschaft nicht zu mehr als 50 % unmittelbar oder mittelbar an der Betriebsgesellschaft beteiligt ist. Den Gesellschaftern der Besitzkapitalgesellschaft können die Beteiligungen an der Betriebsgesellschaft grundsätzlich nicht einfach zugerechnet werden – das Durchgriffsverbot gilt hier besonders scharf.
Das ist eine wichtige Entlastung für Strukturen mit Kapitalgesellschaft als Besitzeinheit, schafft aber auch klare Grenzen.
BFH 25.02.2026, IV B 31/25 – Erweiterte Kürzung und Gewerbesteuer
Der jüngste Beschluss des BFH vom 25. Februar 2026 (IV B 31/25) hat entschieden: Die Überlassung eines Grundstücks im Rahmen einer Betriebsaufspaltung schließt die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG aus. Das bedeutet: Wer in eine Betriebsaufspaltung gerät, verliert nicht nur den Status der reinen Vermögensverwaltung, sondern auch die gewerbesteuerliche Privilegierung für Grundstücksunternehmen.
Die Gewerbesteuerfrage gehört damit zwingend in jede aktuelle Analyse.
Unsere Steuerberater beraten Dich dazu im Rahmen unserer Steuergestaltungs-Beratung und unserer umfassenden Steuerstrategien für Unternehmer.
MoPeG seit 01.01.2024 – Neue GbR-Normen beachten
Seit dem 1. Januar 2024 gilt das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG). Die bis dato verbreiteten GbR-Verweise auf das alte BGB sind damit überholt: Die Geschäftsführungsbefugnis ist nun in § 715 BGB geregelt. Wer ältere Gesellschaftsverträge für eine Besitz-GbR im Wiesbadener Modell-Zusammenhang nicht angepasst hat, riskiert Inkonsistenzen bei der rechtlichen Einordnung von Beherrschung und Entscheidungsmacht. Ein struktureller Check ist in 2026 unumgänglich – auch für bestehende OHG-Konstruktionen.

Welche Gestaltungswege sinnvoll sind – die Prüfreihenfolge im Beratungsfall
Das Wiesbadener Modell ist kein Selbstläufer, aber der in der Praxis am häufigsten genutzte und rechtssicherste Weg für Ehepartner, wenn er sauber umgesetzt wird. Hier die Prüfreihenfolge, die wir in der Beratung konsequent einhalten:
Die fünf Prüfpunkte
1. Liegt eine wesentliche Betriebsgrundlage vor? Ohne wesentliche Betriebsgrundlage, die das Besitzunternehmen dem Betriebsunternehmen überlässt, gibt es keine sachliche Verflechtung – und damit keine Betriebsaufspaltung. Die Einordnung, ob ein Wirtschaftsgut wesentlich ist, folgt der BFH-Rechtsprechung (u. a. BFH IV R 11/81, IV R 22/02).
2. Wer kann in beiden Einheiten seinen Willen durchsetzen? Diese Frage ist der Kern des gesamten Modells. Eine ehrliche Analyse der Gesellschaftsverträge, Vollmachten und faktischen Verhältnisse in beiden Unternehmen ist unerlässlich.
3. Gibt es Stimmrechte, Vollmachten, Einstimmigkeitsklauseln oder faktische Beherrschung? Hier lauern die meisten Irrtümer – insbesondere bei langjährig gewachsenen Strukturen und Scheidungsszenarien.
4. Was passiert im Erbfall? Kein Modell ohne Testament- und Nachfolgeanalyse. Berliner Testament, Pflichtteilsansprüche und Anteilsübertragung müssen aufeinander abgestimmt sein.
5. Welche gewerbesteuerlichen Folgen drohen? Nach dem BFH-Beschluss 2026 gilt: Die gewerbesteuerliche Dimension muss von Anfang an eingepreist werden.
Diese Prüfreihenfolge ist vollständig aus den EStH 2025, BMF-Schreiben (BStBl) und der aktuellen BFH-Linie ableitbar.
Weitere Gestaltungsalternativen im Überblick
Ein wichtiger Hinweis: In allen Konstellationen schützt nur eine sorgfältige Struktur das Privatvermögen dauerhaft. Wird das Privatvermögen – Grundstücke, Immobilien, Maschinen – durch eine ungewollte Betriebsaufspaltung steuerlich zu Betriebsvermögen umqualifiziert, drohen bei Beendigung erhebliche Steuerlasten. Die Nutzungsüberlassung an die Betriebsgesellschaft muss daher von Anfang an rechtlich sauber gestaltet sein.
Für Familienunternehmen mit klarem Nachfolgewillen kann eine Stiftung die Eigentümerstruktur langfristig stabilisieren. Geht es weniger um eine Stiftung und mehr um eine Übergabe innerhalb der Familie, ist auch die Vermögensübertragung zu Lebzeiten ein wichtiger strategischer Prüfpunkt. Ist eine Umwandlung des Besitzunternehmens denkbar, findest Du die Grundlagen in unserem Fachgebiet Einzelunternehmen in GmbH umwandeln. Bei Immobilien-Spezialfragen beraten wir Dich gezielt zur sachlichen Verflechtung.
Aus der Praxis: „Das Wiesbadener Modell ist in meiner täglichen Beratung das am häufigsten genannte Modell – aber gleichzeitig das am häufigsten falsch umgesetzte. Der typische Fehler: Es wird einmal strukturiert, dann nie mehr angefasst. Dann kommt der Erbfall oder eine Scheidung, eine Holding wird draufgesetzt – und plötzlich stimmt die Struktur nicht mehr. Steuerrecht ist nichts, was man einmal löst und dann vergisst." – David Kasper
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Fazit: Wiesbadener Modell 2026 – kein Mythos, aber kein Selbstläufer
Das Wiesbadener Modell Betriebsaufspaltung ist ein in der Praxis anerkanntes und von der Rechtsprechung bestätigtes Gestaltungsmittel – wenn die personelle Verflechtung tatsächlich fehlt und die Struktur konsequent umgesetzt wird.
Wer 2026 über das Modell nachdenkt oder es bereits nutzt, muss alle Risikodimensionen zusammendenken: Berliner Testament und Erbfolge, 50/50-Irrtümer bei den Ehegattenanteilen, mittelbare Beteiligungen nach dem BFH-Urteil 2021, MoPeG-Referenzen und die gewerbesteuerlichen Folgen nach dem BFH-Beschluss 2026. Das Wiesbadener Modell erfordert außerdem besondere Aufmerksamkeit bei der Nachfolgeplanung und der Regelung zur Anteilsübertragung im Fall einer Scheidung.
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FAQ: Wiesbadener Modell Betriebsaufspaltung
Was ist das Wiesbadener Modell?
Das Wiesbadener Modell ist eine steuerrechtliche Gestaltung, bei der Besitz- und Betriebsunternehmen auf verschiedene Ehepartner verteilt werden, um die personelle Verflechtung zu verhindern. In der reinen Form fehlt damit eine der zwei Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung nach § 15 EStG, sodass das Besitzunternehmen steuerlich nicht als Gewerbebetrieb gilt und nicht der Gewerbesteuer unterliegt. Durch die Einbeziehung eines Ehegatten in die Betriebsgesellschaft wird vermieden, dass beide Gesellschaften von einem gleichgerichteten Willen gelenkt werden.
Wann liegt keine Betriebsaufspaltung vor?
Keine Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn entweder die sachliche oder die personelle Verflechtung fehlt – mindestens eines der beiden Tatbestandsmerkmale muss nicht erfüllt sein. Beim Wiesbadener Modell wird gezielt die personelle Verflechtung ausgeschlossen, indem Besitz- und Betriebsunternehmen auf verschiedene Personen aufgeteilt werden, die unabhängig voneinander ihren Willen in beiden Unternehmen durchsetzen. Auch bei einer bloßen 50-%-Beteiligung an der Besitz-GbR liegt nach BFH 2011 keine personelle Verflechtung vor, sofern keine weiteren beherrschungsbegründenden Umstände hinzutreten.
Was hat Vorrang – Sonderbetriebsvermögen oder Betriebsaufspaltung?
Die Betriebsaufspaltung hat nach ständiger BFH-Rechtsprechung Vorrang vor der Einordnung als Sonderbetriebsvermögen. Wenn die Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung vorliegen – sachliche und personelle Verflechtung –, wird das Wirtschaftsgut als Betriebsvermögen des Besitzunternehmens im Rahmen der Betriebsaufspaltung eingestuft. Die Sonderbetriebsvermögensregelung tritt hinter diese spezifischere Einordnung zurück. Entscheidend für den Steuerpflichtigen: Wenn keine Betriebsaufspaltung vorliegt, kann das Wirtschaftsgut dennoch als Sonderbetriebsvermögen zu qualifizieren sein, wenn es einem Mitunternehmer gehört und dem Betrieb einer Personengesellschaft dient.
Reichen 50 Prozent an der Besitz-GbR für eine personelle Verflechtung?
Nein – nach dem BFH-Beschluss vom 15.06.2011 reicht eine bloße 50-%-Beteiligung an der Besitz-GbR nicht aus, um Beherrschung und damit personelle Verflechtung zu begründen. Maßgeblich ist, ob eine Person in beiden Unternehmen ihren Willen durchsetzen kann. Fallweise stillschweigende Zustimmung der Ehefrau oder des Ehemanns ist hierfür nicht ausreichend.
Ist das Berliner Testament beim Wiesbadener Modell gefährlich?
Ja – das Berliner Testament kann das Wiesbadener Modell im Erbfall zerstören. Wenn Ehegatten sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt haben, kann mit dem Tod eines Ehegatten Besitz- und Betriebsunternehmen beim überlebenden Ehepartner zusammenfallen und dadurch erstmals eine Betriebsaufspaltung entstehen. Testament und Gesellschaftsvertrag müssen aufeinander abgestimmt sein – das ist eine der wichtigsten Empfehlungen in der Beratungspraxis.
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